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Arbeitssicherheit? Was versteht man unter dem Begriff Arbeitssicherheit?

Unter dem Be­griff „Ar­beits­si­cher­heit“ wird der Schutz von Beschäftig­ten bei der Ausübung ihrer Tätig­keit ver­stan­den. Dazu zählt aber nicht nur die Ver­mei­dung von Ar­beits­unfällen, son­dern auch die Ge­ring­hal­tung von Ge­fah­ren und Ri­si­ken zur Er­hal­tung der Ge­sund­heit der Mit­a­r­bei­ter. Eben­so soll der nach­ge­gan­ge­nen Tätig­keit weder dem körper­li­chen Ge­sund­heits­zu­stand noch dem see­li­schen Wohl­be­fin­den scha­den. Soll­te sich die Tätig­keit je­doch ne­ga­tiv auf den Beschäftig­ten aus­wir­ken, so kann die wei­te­re Ausübung der Tätig­keit eine Ver­let­zung nach sich zie­hen oder auch zu einer be­rufs­be­ding­ten Ar­beits­unfähig­keit führen. 

Heu­ti­ger Stel­len­wert der Ar­beits­si­cher­heit

Dass die Si­cher­heit der Mit­a­r­bei­ter einen so hohen Stel­len­wert wie heute ein­nimmt, war nicht immer so. Ge­ra­de während der In­dus­tri­a­li­sie­rung wurde auf ge­re­gel­te Ar­beits­zei­ten, An­spruch auf Ur­laub oder eine Ent­gelt­fort­zah­lung im Krank­heits­fall we­ni­ger Wert ge­legt.

Heute spie­len die all­ge­mei­ne Ar­beits­si­cher­heit und der Ge­sund­heits­schutz eine zu­neh­mend ele­men­ta­re und an Be­deu­tung ge­win­nen­de Rolle. So ist diese in einer durch den di­gi­ta­len Wan­del sich immer schnel­ler ent­wi­ckeln­den Ar­beits­welt un­ab­ding­bar und ver­pflich­tend ge­wor­den. Für ein funk­tio­nie­ren­des Beschäfti­gungs­sys­tem ist die Schaf­fung und be­son­ders der Er­halt si­che­rer Ar­beits­be­din­gun­gen eine Grund­la­ge. 

 

Damit tritt aber auch Ver­ant­wor­tung in das Un­ter­neh­men ein: Als unerläss­lich de­fi­nie­ren sich ge­setz­li­che Grund­la­gen, rechts­si­che­re Rah­men­be­din­gun­gen und Pflich­ten sei­tens der Ar­beit­ge­ber.

 

Die wich­tigs­ten Ge­set­ze

 

Im Ar­beits­schutz­ge­setz (ArbSchG) sind die Vor­schrif­ten zur Um­set­zung der rich­ti­gen Ar­beits­si­cher­heit und des Ar­beits­schut­zes zu fin­den. Dar­un­ter las­sen sich fol­gen­de Ver­ord­nun­gen dif­fe­ren­zie­ren, die je­weils einem in­di­vi­du­el­len Schwer­punkt ent­spre­chen:

 

  • Be­triebs­si­cher­heits­ver­ord­nung (Be­trSichV)
  • Ar­beitsstätten­ver­ord­nung (ArbStättV)
  • Ge­fahr­stoff­ver­ord­nung (GefStoffV)
  • Bau­stel­len­ver­ord­nung (Bau­stellV)
  • Bild­schirm­a­r­beits­ver­ord­nung (Bild­scha­rbV)
  • Ar­beits­schutz­ver­ord­nung zu künst­li­cher op­ti­scher Strah­lung (OStrV)
  • Bio­stoff­ver­ord­nung (Bio­StoffV)
  • Lärm- und Vi­bra­ti­ons-Ar­beits­schutz­ver­ord­nung (Lärm­Vi­bra­ti­ons­A­rbSchV)
  • Las­ten­hand­ha­bungs­ver­ord­nung (Last­hand­habV)
  • PSA-Be­nut­zungs­ver­ord­nung (PSA-BV)
  • Ver­ord­nung zur ar­beits­me­di­zi­ni­schen Vor­sor­ge (Arb­MedVV)

 

Ziel eines Un­ter­neh­mens soll­te es sein, die Beschäftig­ten wirk­sam vor Ge­fah­ren und ge­sund­heit­li­chen Schäden zu schützen. Be­son­ders im In­ter­es­se von KMU’s soll­te die Ver­mei­dung von Fehl­zei­ten und Ausfällen sein, da hier ab­ge­se­hen vom Mit­a­r­bei­ter auch auf Un­ter­neh­mens­sei­te aus­ge­spro­chen hohe Kos­ten oder auch Störun­gen im Be­trieb­s­ab­lauf die Folge sein könnten.

7. December 2019

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