Aus­bil­dung Brand­schutz­hel­fer

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Aus­bil­dung zum Brand­schutz­hel­fer nach DGUV I 205-023

Ge­ne­rell in allen Be­trie­ben ab einem Mit­a­r­bei­ter muss der be­trieb­li­che Brand­schutz durch die Be­stel­lung eines Brand­schutz­hel­fers gewähr­leis­tet wer­den. Dies er­gibt sich aus den Rechts­grund­la­gen des Ar­beits­schutz­ge­set­zes (ArbSchG), der Un­fall­verhütungs­vor­schrift und den tech­ni­schen Re­geln für Ar­beitsstätten (ASR).

Ge­setz­li­che Pflich­ten ein­hal­ten

Wir un­terstützen Sie dabei, Ihre ge­setz­li­chen Pflich­ten im Brand­schutz- und Ar­beits­schutz ein­zu­hal­ten, indem wir Mit­a­r­bei­ter zum Thema Brand­schutz für Ent­ste­hungs­brände schu­len. Diese können dann auch als Eva­ku­ie­rungs­hel­fer ein­ge­setzt wer­den. Durch die Aus­bil­dung Ihrer Beschäftig­ten zum Brand­schutz­hel­fer erfüllen Sie die Ver­pflich­tun­gen des Ar­beits­schutz­ge­set­zes und die For­de­run­gen der ge­setz­li­chen Un­fall­ver­si­che­rung. Damit in­ves­tie­ren Sie in die Aus­bil­dung Ihrer Mit­a­r­bei­ter und natürlich zu­gleich in die Si­cher­heit und Zu­kunft Ihres Un­ter­neh­mens. Un­se­re Kurse für die Aus­bil­dung zum Brand­schutz­hel­fer sind pra­xis­o­ri­en­tier­te Aus- und Wei­ter­bil­dun­gen und fin­den durch er­fah­re­ne und kom­pe­ten­te Trai­ner im Brand­schutz statt. 

Wel­che recht­li­chen Grund­la­gen gibt es?

Die recht­li­che Ver­pflich­tung für Un­ter­neh­men zur Be­reit­stel­lung von Brand­schutz­hel­fern er­gibt sich aus § 10 ArbSchG, DGUV Vor­schrift 1 sowie aus Ab­schnitt 6.2 der neuen ASR A2.2 („Maßnah­men gegen Brände“). 

Diese re­gelt alle si­cher­heits­tech­ni­schen sowie or­ga­ni­sa­to­ri­schen Brand­schutz­maßnah­men in Ar­beitsstätten. Dabei trägt der Be­trei­ber der Ar­beitsstätte die Ver­ant­wor­tung für Si­cher­heit und Schutz sei­ner Mit­a­r­bei­ter. Nur wenn er sich nach den Vor­ga­ben der ASR 2.2 auf­stellt, kann er sich in einem Haf­tungs­fall ent­las­ten. So gilt es, nach einer Gefähr­dungs­be­ur­tei­lung die be­trieb­lich an­ge­mes­se­nen tech­ni­schen und or­ga­ni­sa­to­ri­schen Brand­schutz­maßnah­men zu tref­fen.

In der DGUV Vor­schrift 2 ist zudem fest­ge­legt, dass eine aus­rei­chen­de An­zahl im Be­trieb vor­han­den sein muss. Das ist ein un­ge­nau­er Wert. Früher war die­ser Wert auf 10 Pro­zent aller Mit­a­r­bei­ter be­stimmt, was im Laufe der Jahre geändert wurde. Aus un­se­rer Er­fah­rung emp­feh­len wir al­ler­dings, sich wei­ter­hin am Wert von 10% zu ori­en­tie­ren. In ei­ni­gen Bran­chen wird ein höherer An­teil als 10% vor­ge­ge­ben. Das be­stimmt die je­weils zuständige BG, z.B. bei der Ar­beit mit Fa­r­ben, La­cken etc. Eine größere An­zahl von Brand­schutz­hel­fern und Eva­ku­ie­rungs­hel­fern kann außerdem z.B. bei erhöhter Brand­gefähr­dung, der An­we­sen­heit vie­ler Per­so­nen, Per­so­nen mit ein­ge­schränkter Mo­bi­lität sowie großer räum­li­cher Aus­deh­nung der Ar­beitsstätte er­for­der­lich sein. Auch bei Schicht­be­trieb und Ab­we­sen­heit muss eine aus­rei­chen­de An­zahl an Brand­schutz­hel­fern an­we­send sein. 

Was pas­siert, wenn Un­ter­neh­men sich nicht an die Vor­ga­ben zum Thema Brand­schutz­hel­fer Aus­bil­dung hal­ten?

Wenn Un­ter­neh­men keine Brand­schutz­hel­fer aus­bil­den las­sen, kann dies even­tu­ell Bußgel­der durch die Be­rufs­ge­nos­sen­schaft zur Folge haben. Auch bei einer zufälli­gen Nach­fra­ge im Be­trieb könnte es zu einem Pro­blem kom­men, falls kein Brand­schutz­be­auf­trag­ter ge­nannt wer­den kann. 

Zudem ent­ste­hen große Ri­si­ken im Brand­fall, die durch die Aus­bil­dung ge­eig­ne­ter Präven­tiv­maßnah­men ver­hin­dert wer­den können. 

Als Ver­ant­wort­li­che wird bei einer Nicht­be­ach­tung der ge­setz­li­chen Vor­schrif­ten stets die Un­ter­neh­mensführung her­an­ge­zo­gen. Teil­wei­se ver­lan­gen es die Brand­schutz­ver­si­che­rer.

Warum soll­te ein Un­ter­neh­men Brand­schutz­hel­fer aus­bil­den las­sen? Was hat das Un­ter­neh­men davon? Wel­che Vor­tei­le?

Neben den be­reits dar­ge­stell­ten recht­li­chen Be­stim­mun­gen kann die Aus­bil­dung von Brand­schutz­hel­fern viele wei­te­re Vor­tei­le bie­ten:

Schutz von Men­schen­le­ben

Aus­ge­bil­de­te Brand­schutz­hel­fer wis­sen, wie sie im Not­fall re­a­gie­ren müssen. Sie rufen die Feu­er­wehr und be­gin­nen mit den Löscha­r­bei­ten, sie eva­ku­ie­ren Mit­a­r­bei­ter und ret­ten tatkräftig Men­schen­le­ben. 

Bis die Feu­er­wehr ein­trifft, hal­ten Brand­schutz­hel­fer Brände und Ex­plo­si­o­nen unter Kon­trol­le und sor­gen dafür, dass bei ihren An­ge­stell­ten keine Panik aus­bricht. Wenn Sie aus­rei­chend viele Brand­schutz­hel­fer in Ihrem Un­ter­neh­men aus­bil­den las­sen, kann sich dies in einem mögli­chen Brand­fall nur po­si­tiv aus­wir­ken.

Brand­schutz­hel­fer ver­hin­dern hohe Sachschäden

Han­deln Sie präven­tiv und ver­hin­dern Sie Schlim­me­res, indem Sie aus­gewählte An­ge­stell­te zu ver­ant­wor­tungs­vol­len Brand­schutz­hel­fern aus­bil­den las­sen.  

Die Brand­schutz­hel­fer Aus­bil­dung im De­tail

Zum In­halt der Brand­schutz­hel­fer Aus­bil­dung gehören die all­ge­mei­nen Grund­la­gen des vor­beu­gen­den Brand­schut­zes. Das um­fasst auch die Wis­sens­ver­mitt­lung über die be­trieb­li­che Brand­schutz­or­ga­ni­sa­ti­on sowie über die Funk­ti­ons- und die Wir­kungs­wei­se von vor­han­de­nen Feu­erlöschein­rich­tun­gen. Zudem wird in den Schu­lun­gen über die Ge­fah­ren, die durch Brände ent­ste­hen können, auf­ge­klärt und auch über das Ver­hal­ten im Brand­fall.

Grundsätz­li­che Hin­wei­se zur Aus­bil­dung:

  • Vor­ge­schrie­ben sind 2 Un­ter­richts­ein­hei­ten je 45 Mi­nu­ten mit einer prak­ti­schen Un­ter­wei­sung an Feu­erlöschern durch einen Brand­schutz­trai­ner.
  • Auf Wunsch können wir die Schu­lungs­in­hal­te in­di­vi­du­ell auf Ihren Be­trieb zu­schnei­den.
  • Es han­delt sich um eine the­o­re­ti­sche und prak­ti­sche Aus­bil­dung nach DGUV I 205-023.

The­men der Schu­lung:

  • Grundzüge des Brand­schut­zes
  • be­trieb­li­che Brand­schutz­or­ga­ni­sa­ti­on
  • Funk­ti­on und Wir­kungs­wei­se von Feu­erlöschein­rich­tun­gen
  • Ge­fah­ren durch Brände
  • Ver­hal­ten im Brand­fall

Wie lange sind die Brand­schutz­hel­fer Kurse/Zer­ti­fi­ka­te gültig?

  • Der Kurs ist all­ge­mein für drei Jahre gültig und muss dann auf­ge­frischt wer­den. 
  • Bei we­sent­li­chen be­trieb­li­chen Ände­run­gen, wie z. B. der Ände­rung der Brand­schutz­ord­nung oder Einführung von neuen Ver­fah­ren mit veränder­ter Brand­gefähr­dung, ist in kürze­ren Abständen eine Wie­der­ho­lung der Aus­bil­dung er­for­der­lich.
  • Ak­ti­ve Feu­er­wehr­leu­te mit ab­ge­schlos­se­ner Grund­aus­bil­dung können als Brand­schutz­hel­fer ohne wei­te­re Aus­bil­dung be­stellt wer­den, wenn sie mit den be­trieb­li­chen Ge­ge­ben­hei­ten ver­traut sind.

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Hin­weis: Sie können Ihre Ein­wil­li­gung je­der­zeit für die Zu­kunft per E-Mail an in­fo@ws-in­dus­tries.de wi­der­ru­fen.

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