Wann ist G 26 im Unternehmen erforderlich?
Wann ist G 26 erforderlich? Erfahren Sie, wann arbeitsmedizinische Vorsorge beim Atemschutz Pflicht ist und wie Unternehmen sie rechtssicher planen können.
veröffentlicht am
16.10.2026 - 03:10 Uhr

Das erfahren Sie in diesem Beitrag:
Wer Mitarbeitende mit Atemschutz einsetzen will, braucht mehr als passende Masken im Lager. Die Frage „Wann ist G 26 erforderlich?“ entscheidet darüber, ob Beschäftigte vor dem Einsatz korrekt arbeitsmedizinisch betreut werden und ob der Betrieb seine Schutzpflichten erfüllt. Besonders in Industrie, Bau, Logistik, Sanierung und technischen Dienstleistungen muss diese Entscheidung vor dem ersten Einsatz fallen – nicht erst nach einer Beanstandung oder einem gesundheitlichen Vorfall.
Die heute noch häufig verwendete Bezeichnung G 26 stammt aus der früheren arbeitsmedizinischen Untersuchung für Atemschutzgeräteträger. Im betrieblichen Alltag ist der Begriff weiterhin geläufig. Rechtlich im Vordergrund steht jedoch die arbeitsmedizinische Vorsorge nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge, kurz ArbMedVV. Ob sie Pflicht, Angebot oder in Einzelfällen eine zusätzliche Eignungsbeurteilung ist, ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung und der eingesetzten Atemschutztechnik.
Wann ist G 26 erforderlich?
Umgangssprachlich wird mit G 26 häufig eine Untersuchung verbunden, die bestätigt, dass eine Person Atemschutz tragen darf. So einfach ist die rechtliche Einordnung nicht. Entscheidend ist zunächst die Gerätegruppe des Atemschutzes und die Belastung während der Tätigkeit.
Bei Atemschutzgeräten der Gruppe 2 und 3 ist arbeitsmedizinische Pflichtvorsorge erforderlich. Sie muss veranlasst werden, bevor Beschäftigte diese Geräte erstmals tragen. Zu diesen Gruppen gehören Atemschutzlösungen, die eine spürbare Atemwiderstands- oder Gewichtsbelastung verursachen, sowie insbesondere umluftunabhängige Geräte. Typische Einsatzfelder sind Arbeiten in Behältern und engen Räumen, Einsätze in kontaminierter Atmosphäre, bestimmte Sanierungsarbeiten oder Tätigkeiten mit besonderem Schadstoffrisiko.
Bei Geräten der Gruppe 1 muss der Arbeitgeber in der Regel Angebotsvorsorge anbieten. Dazu zählen vielfach filtrierende Halbmasken wie FFP-Masken. Auch wenn Beschäftigte dieses Angebot nicht annehmen, bleibt der Arbeitgeber in der Verantwortung: Auswahl, Anpassung, Unterweisung und Einsatzbedingungen der Atemschutzgeräte müssen weiterhin passen.
Die korrekte Zuordnung darf nicht allein nach der Bezeichnung „FFP2“, „Vollmaske“ oder „Pressluftatmer“ erfolgen. Gewicht, Atemwiderstand, Einsatzdauer, Umgebungstemperatur, körperliche Belastung und konkrete Geräteausführung wirken zusammen. Eine Vollmaske kann je nach Konfiguration anders zu beurteilen sein als eine Filtriermaske. Deshalb gehört die Gerätegruppe nachvollziehbar in die Gefährdungsbeurteilung.
Pflichtvorsorge ist kein pauschales Tauglichkeitszeugnis
Ein häufiger Fehler in Unternehmen besteht darin, Vorsorge und Eignungsuntersuchung gleichzusetzen. Die arbeitsmedizinische Vorsorge dient vorrangig der individuellen Beratung und dem Schutz der Gesundheit. Der Betriebsarzt oder die Betriebsärztin beurteilt Belastungen, klärt über Risiken auf und entscheidet, ob eine körperliche Untersuchung medizinisch sinnvoll ist. Diese Untersuchung setzt die Einwilligung der beschäftigten Person voraus.
Der Arbeitgeber erhält keine Diagnosen und keine Befunde. Er bekommt lediglich die Vorsorgebescheinigung als Nachweis, dass die Vorsorge stattgefunden hat. Medizinische Informationen bleiben bei der arbeitsmedizinischen Stelle.
Eine Eignungsbeurteilung kann zusätzlich erforderlich sein, wenn die Gefährdungsbeurteilung dies begründet. Das ist vor allem bei besonders belastenden oder sicherheitskritischen Einsätzen relevant, etwa beim Tragen von schwerem Atemschutz, bei Arbeiten unter hoher körperlicher Belastung oder wenn ein Ausfall der Person andere gefährden kann. Diese Beurteilung muss klar von der Vorsorge getrennt organisiert und datenschutzkonform umgesetzt werden. Ein standardisiertes „G 26 bestanden“ ersetzt diese Prüfung nicht automatisch.
Die Gefährdungsbeurteilung gibt den Takt vor
Ob G 26 beziehungsweise arbeitsmedizinische Vorsorge veranlasst werden muss, lässt sich nicht durch eine allgemeine Liste von Berufen beantworten. Ein Schweißer, Sanierer oder Industriereiniger braucht nicht allein aufgrund seiner Berufsbezeichnung Vorsorge für Atemschutz. Relevant ist, ob und welches Atemschutzgerät bei den tatsächlichen Tätigkeiten erforderlich ist.
Die Gefährdungsbeurteilung sollte daher konkret beantworten: Welche Gefahrstoffe oder Sauerstoffmangelrisiken bestehen? Welches Schutzkonzept wird eingesetzt? Welche Geräte sind vorgesehen? Wie lange werden sie getragen? Wie hoch sind körperliche Belastung, Klimaeinfluss und psychische Beanspruchung? Und welche Beschäftigten sind tatsächlich betroffen – auch Springer, Fremdfirmenkoordinatoren oder Instandhaltungsteams?
Gerade bei seltenen Einsätzen entstehen Lücken. Ein Betrieb hat beispielsweise Pressluftatmer nur für Störungsbeseitigungen oder Notfälle vorgehalten. Sobald Beschäftigte als Geräteträger eingeplant sind, müssen Vorsorge, Unterweisung und praktische Befähigung bereits organisiert sein. Erst im Ereignisfall nach Terminen zu suchen, ist keine belastbare Lösung.
Diese Fälle lösen häufig Handlungsbedarf aus
Typische Situationen, in denen Unternehmen ihre Organisation prüfen sollten, sind Arbeiten mit umluftunabhängigem Atemschutz, Einsätze mit Vollmasken und leistungsstarken Filtern, Tätigkeiten in engen Räumen sowie kontaminierte Bereiche bei Rückbau, Reinigung oder Instandhaltung. Auch bei Asbestarbeiten, Gefahrstoffsanierungen oder bestimmten Lackier- und Beschichtungsprozessen kann Atemschutz Teil des Maßnahmenpakets sein.
Dabei gilt: Atemschutz ist die letzte Stufe der Schutzmaßnahmen. Technische Absaugung, geschlossene Verfahren, Substitution von Gefahrstoffen und organisatorische Maßnahmen haben Vorrang. Wird Atemschutz als Dauerlösung genutzt, obwohl eine technische Reduzierung der Belastung möglich wäre, ist die Gefährdungsbeurteilung häufig nicht ausreichend.
Besondere Aufmerksamkeit verdienen Fremdfirmen. Auftraggeber und Auftragnehmer müssen vor Beginn klären, welche Atemschutzgeräte zum Einsatz kommen, wer die Vorsorge organisiert und wie die Nachweise geprüft werden. Die Verantwortung für die eigenen Beschäftigten bleibt beim jeweiligen Arbeitgeber. Eine mündliche Zusage, die Mitarbeiter seien „G-26-tauglich“, ist keine belastbare Dokumentation.
So organisieren Unternehmen die Vorsorge rechtssicher
Für eine funktionierende Praxis reicht ein einzelner Untersuchungstermin nicht aus. Atemschutzvorsorge gehört in einen geregelten Prozess zwischen Betriebsleitung, Fachkraft für Arbeitssicherheit, arbeitsmedizinischer Betreuung, Führungskräften und Personalabteilung.
Bewährt hat sich ein klarer Ablauf:
- Atemschutzgeräte und betroffene Tätigkeiten in der Gefährdungsbeurteilung erfassen.
- Geräte der passenden Gruppe zuordnen und Pflicht- oder Angebotsvorsorge festlegen.
- Vorsorge vor dem Ersteinsatz terminieren und die Teilnahme dokumentieren.
- Beschäftigte praktisch unterweisen, einschließlich Dichtsitz, Tragezeiten, Reinigung und Notfallverhalten.
- Fristen, Gerätemodell, Einsatzbereich und notwendige Auffrischungen in einer zentralen Übersicht überwachen.
Die Unterweisung ist dabei kein Nebenthema. Selbst eine medizinisch korrekt organisierte Vorsorge schützt nicht, wenn eine Maske schlecht sitzt, Bärte den Dichtsitz verhindern, Filter falsch ausgewählt werden oder Beschäftigte Warnzeichen wie Atemnot, Schwindel oder Überhitzung ignorieren. In der Praxis müssen Gerät, Person und Einsatzbedingungen zusammenpassen.
Wann ist eine erneute Beurteilung notwendig?
Nicht nur ein festes Datum kann neuen Handlungsbedarf auslösen. Prüfen Sie die Vorsorgeorganisation erneut, wenn sich das Atemschutzgerät, der Einsatzbereich oder die Arbeitsbelastung wesentlich ändern. Gleiches gilt nach längeren Einsatzpausen, bei neuen Gefahrstoffen, auffälligen gesundheitlichen Beschwerden im Zusammenhang mit dem Atemschutz oder nach Ereignissen, die Schwächen im Schutzkonzept zeigen.
Pauschale Erinnerungslisten mit starren Intervallen wirken zwar ordentlich, ersetzen aber keine individuelle arbeitsmedizinische Bewertung. Der zeitliche Abstand weiterer Vorsorge richtet sich nach Anlass, Gefährdung und ärztlicher Einschätzung. Unternehmen sollten deshalb keine alten G-26-Fristen ungeprüft fortschreiben, sondern ihre Planung mit der arbeitsmedizinischen Betreuung abstimmen.
Wer Atemschutz nur als Beschaffungsfrage behandelt, übersieht den entscheidenden Punkt: Das Gerät schützt nur dann, wenn die Person es unter realen Einsatzbedingungen sicher tragen kann. Eine sauber dokumentierte Gefährdungsbeurteilung, passende Vorsorge und praxisnahe Unterweisung schaffen dafür die Grundlage – und geben Führungskräften die Sicherheit, im Ernstfall nicht improvisieren zu müssen.



